Muss ich einen Radlweg unbedingt benutzen, wenn es einen gibt?  

Nicht zwangsläufig. Verpflichtend ist die Nutzung eines Radwegs nur dann, wenn das die entsprechende blaue Beschilderung vorschreibt. Dafür muss die Straße allerdings in der Regel eine „besondere Gefahrenlage“ aufweisen, wie etwa schmale Fahrspuren. Rechtlich schwierig wird es, wenn der Fahrradweg durch Mülltonnen oder parkende Autos teilweise versperrt ist, mit Schlaglöchern durchsetzt ist, Glasscherben herumliegen oder wenn er im Winter verschneit oder vereist ist: Nach Ansicht vieler Juristen erlischt in solchen Fällen die Nutzungspflicht und der Radfahrer darf die Fahrbahn für Autos benutzen. Doch das sollte kein Fahrradfahrer als Freibrief dafür nehmen, bei jedem Hindernis schnell mal auf die Straße auszuweichen: Kommt es dort zu einem Unfall, prüfen die Gerichte in der Regel jeden Einzelfall und entscheiden entsprechend. Die Bußgelder für das Nicht-Benutzen von Fahrrad-Wegen variieren zwischen 20 Euro und 35 Euro – je nachdem, ob man „nur“ auf der Straße erwischt wird, oder andere Verkehrsteilnehmer behindert bzw. einen Unfall verursacht.
Die gleichen Bußgelder gelten übrigens auch für „Geister-Radler“, die auf einem Fahrradweg in der verkehrten Richtung unterwegs sind.

Wann ist Rot auch Rot?

Müssen Radfahrer an der Ampel warten, wenn die für Fußgänger Rot ist? Eine komplizierte Frage, die man in den meisten Fällen mit Nein beantworten kann. Um Missverständnisse zu vermeiden: Natürlich müssen Radler bei Rot halten. Die Frage ist nur, welches Leuchtzeichen gilt für sie?

Der Radweg ist ein Teil der Fahrbahn, daher gelten meist die Lichtzeichen für den Autoverkehr oder gesonderte Lichtzeichen nur für Radfahrer. Ein abbiegender Autofahrer kann also nicht darauf vertrauen, dass die Radler halten müssen, nur weil die Fußgänger Rot haben. Weiteres Problem: Linksabbiegende Kraftfahrzeuge sehen nie die Zeichen für den entgegenkommenden Verkehr, sondern nur die Fußgängerampel in der eigenen Fahrtrichtung. Die sind aber häufig nicht parallelgeschaltet. Also: Auch wenn der Linksabbieger Rot sieht, kann der Gegenverkehr Grün haben.

Darf ich auf dem Fußgängerweg Fahrrad fahren?

Gehweg und Fußgängerzonen sind in der Regel tabu für Radler – auch wenn sie noch so langsam und vorsichtig fahren – es sei denn, es ist explizit durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt. Auch hier hängt die Höhe des Bußgelds von der Schwere des Vergehens ab: Fürs reine „erwischt“ werden sind 15 Euro fällig; wer andere behindert, gefährdet oder sogar eine Sachbeschädigung bzw. einen Unfall verursacht, kann mit bis zu 30 Euro belangt werden.

Eine weitere Einschränkung gilt: Wer ein Kind begleitet, das jünger als 10 Jahre ist, darf selbst auf dem Gehweg fahren. Allerdings muss der oder die Begleitung mindestens 16 Jahre alt sein. Und generell müssen Kinder bis zum Alter von 8 Jahren auf dem Gehweg fahren.

Erlaubte und verbotene Geisterfahrer 

Dürfen Radfahrer einfach so auf der falschen Straßenseite fahren? Nein, das dürfen sie dann doch nicht. Aber als Autofahrer sollte man dennoch mit ihnen rechnen. Viele Gemeinden geben breite Radwege in beide Richtungen frei. Ein Autofahrer muss schon sehr genau hinschauen, um die kleinen weißen Schilder zu bemerken. Aber dennoch haben sie auch Folgen für ihn. Wird auf einer Vorfahrtsstraße der Radweg für beide Richtungen geöffnet, genießt auch der links fahrende Radfahrer Vorrang vor allen Ab- und Einbiegern.

Das gleiche Problem existiert bei Einbahnstraßen, die in beiden Richtungen für Radfahrer freigeben wurden. Auf ihnen haben Radfahrer auch in entgegengesetzter Richtung die gleichen Rechte wie auf normalen Straßen. Es ist also nicht so, dass sie nur dann fahren dürfen, wenn gerade kein Auto kommt. Tückisch wird es an Kreuzungen: Dort kann auch ein Rad in der unorthodoxen Fahrtrichtung Vorfahrt vor dem kreuzenden Verkehr haben. Dumm, wenn man dann nicht mit einem Rad als Geisterfahrer rechnet.

Rechts an der Schlange vorbei

Auch wenn es viele Autofahrer nicht wahrhaben wollen: Stehen Autos in einer Schlange vor der Ampel darf man an ihnen vorbeiradeln, so sagt es § 5, Abs. 8 StVO. Da ist auch von ausreichendem Raum und Vorsicht die Rede, das bedeutet aber nur: Wer am wartenden Fahrzeug entlang schrammt, muss für den Schaden aufkommen. Gefährlich ist das für Autofahrer, die rechts abbiegen wollen. Sie müssen immer damit rechnen, dass neben ihnen ein Radfahrer geradeaus fahren will. Und der hat Vorrang.

Fahrrad und Handy?

Dass Handytelefonate beim Autofahren nur mit Freisprechanlage erlaubt sind, wissen mittlerweile die meisten. Was vielen nicht bewusst ist: Das Gleiche gilt auch fürs Radeln. Auch da ist Telefonieren nur mit Freisprechanlage (Bluetooth-Headset, Kabelverbindung mit Stöpsel im Ohr etc.) erlaubt. Verstöße können mit 55 Euro Bußgeld belegt werden.

Ist Musik hören auf dem Fahrrad erlaubt?

Kopfhörer auf, die Lieblingsmusik an – und schon radelt es sich gleich doppelt so gut. Kein Problem, solange man dabei noch problemlos mitbekommt, was auf der Straße um einen herum los ist. „Grundsätzlich ist der Verkehrsteilnehmer lediglich dafür verantwortlich, dass das Gehör nicht durch Geräusche beeinträchtigt wird“, sagt Petra Husemann-Roew, Landesgeschäftsführerin des ADFC Bayern (Allgemeiner Deutscher Fahrrad Club).

Ist die Musik aber so laut, dass man Warnrufe anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr mitbekommt, das Hupen oder sogar die Sirene eines Rettungswagens überhört, wird es kritisch: Die Polizei kann ein Bußgeld von bis 15 Euro verhängen. Gravierendere Folgen kann es bei einem Unfall geben: Hier riskiert man als Radler mögliche Schmerzensgeld- oder Schadenersatzansprüche, wenn man zu laut Musik gehört hat.
„Man wird die Lautstärke nicht im Nachhinein feststellen können, sagt Petra Husemann-Roew. „Aber ein Autofahrer könnte argumentieren, dass der Radfahrer sein Hupen nicht gehört habe.“

Promillegrenze auf dem Fahrrad?

Zu betrunken fürs Autofahren – und dann lieber das Radl nehmen? Besser nicht, denn auch beim Fahrradfahren gibt es eine Promille-Grenze: Nach der aktuellen Rechtsprechung wird ab 1,6 Promille der Führerschein eingezogen und es wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diesen Test nicht schafft, ist seinen Führerschein los. Wer als Radler betrunken in einen Unfall verwickelt wird, muss aber schon ab 0,3 Promille mit einer Anzeige rechnen und kann vor Gericht landen.  Im Zweifelsfall also lieber einmal öfter ein Taxi nehmen

Quelle: Bayern1 & Stern

Hier geht´s zum nächsten Beitrag: Lauf-Tipps für den Sommer